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Ist Kurzzeitpflege möglich?

Fragen und Antworten zur Kurzeitpflege (I):

In loser Folge greifen wir Fragen zum Thema Pflege auf. Sie können uns gerne einen Kommentar hinterlassen oder selbst Ihre Fragen stellen. Wir freuen uns über Ihr Feedback. Für konkrete Anfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Einrichtungsleiter. Die Adressen finden Sie am Ende des Beitrages.




Gute Pflege braucht Betreuung

Im Alter gut versorgt sein



Frage:

Ich möchte meine Oma in einem Seniorenheim unterbringen. Dazu will meine Mutter die Kurzzeitpflege zum Probewohnen nutzen. Wenn das Angebot passt,  kann sie dann evtl. gleich dort bleiben. Ich habe mich etwas kundig gemacht und meine Frage ist jetzt: „Ist der Nachweis über eine mindestens einjährige häusliche Pflege und Betreuung dafür eine Voraussetzung?“


Nein! Es muss lediglich eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. Dies kann natürlich nach einem akuten Vorkommnis (Unfall, Schlaganfall etc.) eintreten. Die Pflegestufe kann sogar am selben Tag des Heimeinzuges beantragt werden und wird dann rückwirkend – nach erfolgter Prüfung durch die Pflegekasse – ausbezahlt.


Frage:

Wird die Leistung einer Kurzzeitpflege auch gewährt, wenn man einen Pflegedienst mit 24h-Betreuung nutzt? Wir haben eine Dame aus Polen die das z.Z. macht.


Prinzipiell zahlt die Pflegekasse die Sachleistung zur Kurzzeitpflege (1510.- Euro pro Jahr) bei vorhandener Pflegestufe nur an stationäre Einrichtungen, die über einen gültigen Versorgungsvertrag mit den Kranken- bzw. Pflegekassen verfügen. Die polnische Pflegerin, aber auch jede andere pflegende Person, solange sie nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis des 1. oder 2 Grades ist, kann über die stundenweise „Verhinderungspflege“ bis 1510.- Euro pro Jahr bezahlt werden.


Frage:

Was unterscheidet überhaupt die Kurzzeitpflege von der Verhinderungspflege?


Die Unterscheidung von der Kurzzeitpflege zur Verhinderungspflege ist auf zwei unterschiedliche Gründe für die Antragsstellung zurückzuführen. Man unterscheidet zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.


Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege wird bei kurzfristiger Verhinderung der Pflegeperson, wegen Krankheit, Urlaub oder ähnlichem, beantragt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige schon seit mindestens 6 Monaten einer Pflegestufe zugeordnet ist und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat.


Kurzzeitpflege: Voraussetzung für Kurzzeitpflege ist, dass die häusliche Pflege  nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Der Anlass zur Beantragung der Kurzzeitpflege darf jedoch ausschließlich in der Person des Pflegebedürftigen liegen. Dies kann beispielsweise eine vorübergehende erhöhte Pflegebedürftigkeit sein. Auch hier muss der Pflegebedürftige mindestens der Pflegestufe I zugeordnet sein. Die Beantragung der Pflegestufe kann allerdings auch kurzfristig erfolgen, wobei die Kosten der Kurzzeitpflege ab dem Datum der Antragstellung übernommen werden.


Frage:

Unter welchen Umständen ist eine Heimaufnahme zur Kurzeitpflege möglich: spontan? Mit und ohne Pflegestufe? Wenn akut ein Pflegefall eingetreten ist?


Wenn ein Teil der Kosten von der Pflegekasse getragen werden soll, ist die Vorraussetzung, wie bereits erwähnt, eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, also mindestens die Pflegestufe 1. Ein Heimaufenthalt der durch private finanzielle Mittel getragen wird, ist sicher jederzeit möglich.


Für weitere Fragen stehen Ihnen die Einrichtungsleiter zur Verfügung:

Tagespflege Bad Reichenhall, Thomas Dietel: 08651 9650048

Tagespflege Tittmoning, Michael Leipold: 08683 8975 110

2 Antworten zur Ist Kurzzeitpflege möglich?

  1. Maria schreibt
    5. August 2011 um 12:17

    Hallo schön, dass jemand die Fragen hier beantwortet, ich würde aber noch was zusätzlich Fragen. Es geht auch um die Kurzzeitpflege, aber in einer leicht anderen Version. Meine Mutter hat bisher zu Hause eine 24 Stunden Pflege, dass ist soweit auch gut, nun hat sich nicht bei ihr etwas geändert, sondern ihre Pflegekraft hat sich den Oberschenkel gebrochen und fällt somit aus. Vorerst haben wir meine Mutter nun zu uns geholt, aber mein Urlaub endet in einer Woche und dann muss es ja irgendwie weitergehen. Gibt es auch in solch einer Situation die Möglichkeit eine Kurzzeitpflege zu organisieren?

  2. Steffen schreibt
    8. August 2011 um 07:33

    Guten Tag Maria,

    die Antwort lautet: ja, natürlich.

    Vorraussetzung ist (wie immer) eine vorhandene Pflegestufe. Sind die Mittel einer Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft, so stehen 1.510 Euro zur Verfügung. Aber selbst wenn die Kurzzeitpflegte bereits in Anspruch genommen wurde, stehen im jeden Fall die 1.510 Euro aus der Verhinderungspflege zur Verfügung.
    In diesem konkreten Fall wäre die Verhinderungspflege sogar „klassisch“, da ja die Pflegeperson „ausgefallen“, also „verhindert“ ist.

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