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Sicherheit bei Patientenverfügungen

2009: Bundesjustizministerin Brigitte Zypries:
„Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen“

 

Am 1. September 2009 trat die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von  Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Patientenverfügungen erlauben dem Arzt den Willen des Patienten, die sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

 

 

„Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt endlich Sicherheit und Klarheit für die etwa acht Millionen Menschen, die schon heute eine solche Verfügung haben – und natürlich auch für alle, die sich in Zukunft dafür entscheiden. Patienten und ihre Angehörigen haben damit Gewissheit: Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot. Neu ist die Schriftform.

 

 

Patientenverfügungen müssen schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein. Frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Auf höhere bürokratische Hürden oder eine Reichweitenbegrenzung haben wir bewusst verzichtet. Das Gesetz sagt klipp und klar: Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für alle Beteiligten verbindlich. So stellen wir sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Gericht als neutrale Instanz entscheidet.“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 

„Der gesetzliche Rahmen steht. Jetzt muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Keiner darf eine solche Verfügung verlangen, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim. Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten.

 

Ich rate auch dazu, vorhandene Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum ist es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie es weiter gelten soll. Damit die Verfügung – auch wenn es schnell gehen muss – zur Hand ist, sollte man einen Hinweis darauf bei sich tragen, dass es sie gibt und wo sie zu finden ist. Ich empfehle außerdem, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zu Geltung bringen kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint ist. Weitergehende Ratschläge, Textbausteine und Formulierungshilfen gibt eine Informationsbroschüre, die kostenlos beim Bundesjustizministerium bestellt werden kann“, erläuterte Zypries.

 

Zu den Regelungen im Einzelnen:


  1. Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Kommt es danach zur Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen, sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Es gibt keine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt. 

     

     

     

  2. Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. 

     

     

     

  3. Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. 

     

     

     

  4. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

 

Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet, findet Hilfestellungen in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Patientenverfügung“. Sie enthält allgemeine Empfehlungen, sorgfältig erarbeitete Textbausteine für die Formulierung der individuellen Entscheidungen sowie zwei Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Die Broschüre kann unter www.bmj.de elektronisch abgerufen oder kostenlos bestellt werden.

 

Informationen zu der Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung der Patientenverfügung und/oder mit anderen Aufgaben zu betrauen, enthält die Broschüre „Betreuungsrecht“. Sie informiert ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Betreuungsrechts und gibt im Anhang konkrete Hinweise, wie man für den möglichen Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen kann. Ausführlich wird dabei auf die sogenannte Vorsorgevollmacht eingegangen. Erläutert wird auch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung zu bestimmen, wer im Ernstfall zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden soll. Konkrete Formulierungsvorschläge runden das Angebot ab.

 

Pressemitteilung des BMJ (Bundesministerium der Justiz) vom 29. August 2009

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